Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Überblick über die neuen Regelungen ab 2024

Am 08.09.2023 wurde die neue Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beschlossen. Mit dem Gesetz leitet die Bundesregierung den Umstieg auf klimafreundliches Heizen ein. Ab dem 01.01.2024 müssen in den meisten Neubauten Heizungen mit 65% Erneuerbarer Energien eingebaut werden. Für alle anderen Gebäude gelten großzügige Übergangsfristen und verschiedene technologische Möglichkeiten. 

    Was regelt das Gebäudeenergiegesetz (GEG)?

    Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurde erstmals im November 2020 eingeführt und seitdem mehrmals novelliert. Das GEG regelt die energetischen Anforderungen an Gebäude. Unter anderem werden folgende Themen geregelt: 

    • Es macht konkrete Vorgaben, hauptsächlich in Bezug auf die Heizungstechnik und den Wärmedämmstandard eines Gebäudes
    • Es definiert konkrete Sanierungspflichten beim Kauf eines Bestandsgebäudes
    • Es gibt die Anteile an regenerativen Energien beim Neubau vor

    Die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinspargesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) wurden durch das GEG abgelöst beziehungsweise durch das GEG in einem Gesetz zusammengeführt.

    Wen betreffen die Änderungen zum 01.01.2024?

    Von den Änderungen zum 01.01.2024 sind erstmal nur alle Neubauten in Neubaugebieten betroffen. Hierunter fallen alle die den Bauantrag ab dem 01.01.2024 stellen. Alle anderen wie zum Beispiel Neubauten außerhalb von Neubaugebieten und Bestandsimmobilien sind frühestens ab 2026 im Zusammenhang mit der kommunalen Wärmplanung betroffen. 

    Welche Fördermöglichkeiten gibt es?

    • 30%-Grundförderung: Dieser Zuschuss kann grundsätzlich für den Umstieg auf erneuerbares Heizen beantragt werden
    • 30%-Einkommensabhängiger-Bonus: Die Beantragung ist möglich für selbstnutzende Eigentümer einer Immobilie mit einem zu versteuernden Gesamteinkommen von weniger als 40.000 Euro pro Jahr
    • 20%-Geschwindigkeits-Bonus: Dieser Zuschuss wird gewährt für einen frühzeitigen Umstieg auf erneuerbare Energien vor der offiziellen Wärmeplanung der Kommune bis Ende 2028

    Die Boni können miteinander kombiniert werden. Die Förderung darf allerdings 70% der Kosten nicht übersteigen. 

    Schutz für Mieterinnen und Mieter: Mietende werden vor zu hohen Kosten geschützt. Vermietende dürfen zwar bis zu 10% der Kosten für eine neue Heizungsanlage beziehungsweise für die Modernisierung dieser Anlage umlegen, allerdings ist diese Umlage gedeckelt. Die monatliche Kaltmiete darf pro Quadratmeter und Monat um maximal 0,50 Euro steigen. Wichtig: Wurde die Maßnahme vom Bund gefördert, müssen die Zuschüsse von den Gesamtkosten abgezogen werden, bevor die Kosten umgelegt werden dürfen. 

    Welche Heizungstechnologien sind möglich?

    Heizungstechnologien nutzbar in Neubauten innerhalb und außerhalb eines Neubaugebietes und Bestandsimmobilien:

    • Elektrische Wärmepumpe
    • Anschluss an ein Wärmenetz
    • Hybridheizung (Kombination aus erneuerbarer Heizung und Gas- oder Ölkessel)
    • Stromdirektheizung
    • Heizung auf der Basis von Solarthermie
    • "H2-Ready"-Gasheizungen (müssen auf 100% Wassertoff umrüstbar sein)
    • Biomasseheizungen (z.B. Pelletheizungen, Holzheizungen, etc.)
    • Gasheizungen, die nachweislich mit erneuerbaren Gasen genutzt werden (mindestens zu 65% Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff)

    Was ist die Kommunale Wärmeplanung?

    Mit dem GEG eng verbunden ist das Wärmeplanungsgesetz (WPG), welches voraussichtlich ebenfalls zum 01.01.2024 in Kraft treten wird. Die kommunale Wärmplanung soll Bürgerinnen und Bürger, sowie Unternehmen, darüber informieren, welche bestehenden und zukünftigen Optionen zur Wärmeversorgung in Ihrer Gemeinde und vor Ort bereitstehen. Der kommunale Wärmeplan soll daher bei der individuellen Entscheidung bezüglich der Heiztechnologie unterstützen. Er ist wichtiger Bestandteil bei der Umsetzung des Gebäudeenergiegesetzes beim Thema Heizungstausch bei Bestandsimmobilien und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten. Die Frist zur Vorlage des individuellen Wärmeplans hängt von der Einwohnerzahl der Kommune ab. 

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